OPFERVERTRETUNG

Rechtliche Hilfe und Unterstützung nach vorliegeneiner Straftat

In Deutschland gibt es kein spezielles „Opfergesetz“. Die Rechte und Pflichten von Opfern sind in einer Vielzahl von verschiedenen Gesetzen und Vorschriften geregelt.

Daher besteht nach einer erlittenen Straftat vielfältiger Bedarf an anwaltlicher Beratung durch eine erfahrene Opferanwältin. Aufgrund meiner langjährigen Erfahrung kann ich Ihnen die notwendigen Informationen geben und erleichtere Ihnen Entscheidungen zu treffen, damit Sie schnell wissen, was zu tun ist und wie es weiter gehen soll.

Außerdem stelle ich bei Bedarf Kontakte zu weiteren Fachstellen her.

1. Ermittlungsverfahren

Das dem gerichtlichen Strafverfahren vorgeschaltete Ermittlungsverfahren dient der Sachverhaltsaufklärung und Beibringung von Beweismitteln. In der Regel führt die örtliche Polizeibehörde das Ermittlungsverfahren durch, anschließend geht die Akte nach die Staatsanwaltschaft.

2. Nebenklage im Strafverfahren

Unter bestimmten Voraussetzungen kann eine betroffene Person im Rahmen des Strafverfahrens als Nebenkläger – neben der Staatsanwaltschaft – über seinen Rechtsanwalt aktiv auftreten, statt nur passiv als Zeuge vernommen zu werden. Als Nebenkläger kann Akteneinsicht genommen werden und bei dem Ablauf des Strafverfahrens mitgewirkt werden. Der Nebenkläger hat das Anwesenheitsrecht und kann evtl. den Ausschluss des Angeklagten oder der Öffentlichkeit beantragen. Er kann Beweisanträge stellen, hat ein Frage- und Informationsrecht, ein Erklärungs- und Ablehnungsrecht, sowie das Recht, einen Schlussvortrag (Plädoyer) zu halten und Rechtsmittel einzulegen.

3. Gewaltschutzgesetz

Als „Opferanwältin“ bin ich nicht nur im Bereich des Strafverfahrens, sondern auch auf zivilrechtlicher Ebene und im Rahmen der Opferentschädigung (OEG) tätig.
Das Gewaltschutzgesetz dient der Verbesserung des zivilen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung. Dabei können beschleunigte Verfahren eingeleitet werden.

4. Stalking

Stalking ist das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht oder geschädigt werden kann. In Deutschland ist Stalking unter dem Begriff „Nachstellung“ gemäß § 238 StGB strafbar.

5. Schadensersatz

Als Geschädigter einer Straftat können gegenüber dem Täter Schadensersatz und Schmerzensgeldansprüche auf zivilrechtlicher Basis geltend gemacht werden oder bereits während des Strafverfahrens kostengünstig und effektiv im Rahmen eines sogenannten Adhäsionsverfahrens.

6. Opferentschädigungsgesetz (OEG)

Opfern von Gewalttaten in Deutschland stehen öffentlich-rechtliche Entschädigungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) zu.
Nach § 1 OEG haben Ansprüche auf Versorgung Personen, welche in Deutschland durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen, tätlichen Angriff an der Gesundheit geschädigt worden sind. Danach kann der gesamte Leistungskatalog des Bundesversorgungsgesetzes in Anspruch genommen werden. Dieser umfasst insbesondere Heilbehandlungen der Schädigung, einkommensunabhängige Rentenleistungen aufgrund der bleibenden Schädigungsfolgen sowie einkommensabhängige Leistungen mit Lohnersatzfunktion.
Stirbt der Geschädigte, können Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung, Sterbe- und Bestattungsgeld beantragt werden.

7. Zeugenbeistand

Wer als Zeuge in einem Strafverfahren aussagen muss, ist nicht selten verunsichert oder verängstigt. Viele Zeugen kennen ihre Rechte nicht oder nicht wirklich. Die Belehrung der Richter, wonach der Zeuge zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet ist und sich anderenfalls strafbar macht, wird zwar verstanden. Aber müssen Sie als Zeuge jede Frage beantworten? Wann begeben Sie sich konkret in die Gefahr, sich selbst strafbar zu machen? Müssen Sie sich alle Frage bis in die Intimsphäre gefallen lassen? Unter welchen Voraussetzungen können Sie die Aussage verweigern? Nach § 68 b StPO können Zeugen sich eines anwaltlichen Beistands bedienen.

8. Psychosoziale Prozessbegleitung (PSPB)

Zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren gemäß § 406 g StPO haben Verletzte von schweren Gewaltstraftaten zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens einen Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung. Damit bekommen besonders schutzbedürftige Opfer die Möglichkeit, vor, während und nach der Hauptverhandlung professionell begleitet zu werden. PSPB umfasst eine qualifizierte Betreuung, Informationsvermittlung und Unterstützung der Betroffenen mit dem Ziel, individuelle Belastungen zu reduzieren und eine drohende Sekundärviktimisierung durch ein Strafverfahren zu vermeiden.

Links zum Thema:
https://www.justiz.nrw.de/BS/opferschutz/psychosoz_prozessbegl/index.php
und
http://www.bpp-bundesverband.de/

9. Kosten

Die anwaltliche Vertretung darf aufgrund der berufsrechtlichen Vorschriften nicht kostenlos erfolgen. Je nach Verfahrensstadium fallen unterschiedliche Gebühren und Kosten an. Dabei erhalten Sie ständig eine Transparenz hinsichtlich der anfallenden Kosten.

1.
Für Opfer von Gewalttaten besteht die Möglichkeit, vor Aufnahme der anwaltlichen Beratungstätigkeit einen Antrag bei der Opferschutzorganisation „Weißer Ring e.V.“ auf Ausstellung eines Beratungsschecks zu stellen.

2. Außergerichtliche Beratung
Einkommensschwache Verletzte, z. B. SGB II-Empfänger, können Beratungshilfe beantragen. Der Eigenanteil beträgt in der Regel 15,00 EUR.  Im Übrigen werden die Kosten durch die Verletzten selbst oder dessen Rechtsschutzversicherung übernommen. Ein Honorar für eine Beratung wird zwischen uns vereinbart.

3. Vertretung in Ermittlungsverfahren
Solange noch keine Anklage erhoben worden ist, kann die beauftragte anwaltliche Vertretung die Kosten für das Tätigsein im Ermittlungsverfahren bei dem Opfer beanspruchen.
Dabei richten sich die Kosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), soweit keine anderweitige Einzelabsprache getroffen wurde.
Bereits im Ermittlungsverfahren bei der Polizei/Staatsanwaltschaft ist auf Antrag des Verletzten nach §§ 406 g Abs. 3, 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand zu bestellen, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Beiordnung erfolgt eine Kostenübernahme durch den Staat.
Die Beiordnung ist dann unabhängig von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Opfers.

4. Vertretung im gerichtlichen Verfahren
Die Kosten der Nebenklagevertretung richten sich nach dem RVG und dem Vergütungsverzeichnis, sofern keine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde.
Es gibt die Grundgebühr, die Verfahrensgebühr und je eine Terminsgebühr für die Teilnahme an einem Hauptverhandlungstag. Im Falle der Beiordnung erfolgt die Erstattung der Kosten durch den Staat.
Wird der Täter verurteilt, muss dieser die Kosten erstatten.

Beratungsstellen in Siegen:

Hilfe für Opfer von Gewalttaten (Broschüre des Bundesministerium für Arbeit und Soziales)

In dieser Broschüre werden die Hilfen und Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz für Personen dargestellt, die in der Bundesrepublik Deutschland Opfer einer Gewalttat geworden sind und dadurch eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.