Informationen zum Ablauf der Scheidung

Wer sich scheiden lassen will, der fragt sich natürlich: „Wie läuft die Scheidung ab?“

Wir wollen Ihnen im Folgenden schnell und übersichtlich den Ablauf einer Scheidung vorstellen.

Scheidungsablauf

Eine Ehe wird durch das örtlich zuständige Familiengericht per Beschluss geschieden (§ 38 FamFG). Früher erfolgte die Scheidung durch Urteil. Oft wird umgangssprachlich daher noch vom „Scheidungsurteil“ gesprochen.

Für die Scheidung müssen die Ehegatten in der Regel persönlich zum Scheidungstermin vor dem Familiengericht erscheinen. In dieser Verhandlung wird meist auch die Ehe geschieden. Doch wie sieht der Weg bis hin zu einer rechtskräftigen Scheidung eigentlich aus? Und wie lange dauert ein Scheidungsverfahren?

Eine Scheidung kann sich über Jahre hinziehen. Wenn Sie sich einvernehmlich scheiden lassen, geht es sehr viel schneller. Zwischen einem und sechs Monaten nach Antragstellung. Abhängig ist das von der Rentenkontenklärung.

Ablauf der Scheidung

Die Einleitung des Scheidungsverfahrens beginnt mit dem Scheidungsantrag. Die Scheidung wird eingeleitet, indem Ihr Anwalt/Ihre Anwältin oder der Anwalt Ihres Ehepartners den Scheidungsantrag bei Gericht stellt. Sie selbst können keinen Scheidungsantrag stellen.

Nachdem das „Scheidungsgericht“ den Antrag erhalten hat, wird dieser dem anderen Ehegatten zugestellt. Dabei fordert das Gericht auf, eine Stellungnahme dazu abzugeben. Kommt innerhalb einer bestimmten Frist keine Erwiderung, dann läuft das Scheidungsverfahren auch ohne Stellungnahme weiter.

Angaben zum Versorgungsausgleich (=Rentenausgleich)

Automatisch mit der Scheidung wird ein Rentenausgleich durchgeführt, ohne dass es eines besonderen Antrages bedarf. Der s.g. Versorgungsausgleich kann ausnahmsweise entfallen, wenn die Ehepartner dies durch notarielle Vereinbarung ausgeschlossen haben oder die Ehe sehr kurz war.

Erst wenn alle Rentenauskünfte vorliegen, kann die Scheidung ausgesprochen werden. Um die Rentenauskünfte einholen zu können, übersendet das Gericht ein Formular (s.g. Fragebogen zum Versorgungsausgleich V10), das Sie unter dem Stichwort Service / Downloads herunterladen können. Durch diese Angaben kann das Gericht die Rententräger anschreiben.

Bis alle Auskünfte vorliegen, kann es dauern. Wichtig ist, dass Sie im Vorfeld schon Ihre Rentenkonten bei der Deutschen Rentenversicherung klären. Wenn alle Rentenauskünfte da sind, kann Ihre Ehe geschieden werden, es sei denn, es würden noch Folgeangelegenheiten geklärt werden.

Folgeangelegenheiten = Scheidungsfolgesachen

Wenn die Ehepartner wollen, dass das Gericht auch über die elterliche Sorge, das Umgangsrecht, den Unterhalt oder Zugewinn (= Vermögensauseinandersetzung) entscheidet, so müssen gesonderte Anträge ausdrücklich gestellt werden.

Der Scheidungstermin

Der Scheidungstermin beginnt mit dem Aufruf der Sache. Der zuständige Familienrichter stellt zunächst fest, wer anwesend ist und prüft die Identitäten der beteiligten Ehegatten. Weitere Personen dürfen nicht anwesend sein. Die Scheidung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

Der Richter wird zunächst den Bestand der Ehe anhand der Eheurkunde feststellen und danach die Ehegatten persönlich befragen (Anhörung), wann die Trennung erfolgte und ob die Ehegatten die Ehe für gescheitert halten. Mit diesen Fragen prüft er die Scheidungsvoraussetzungen, also die Trennungszeit, die mindestens ein Jahr betragen muss, und die Zerrüttung der Ehe.

Solange die Ehegatten nicht widersprechen und keine Folgesachen anhängig sind, kann die Ehe geschieden werden.

Wie lange dauert der Scheidungstermin?

Handelt es sich um eine einvernehmliche Scheidung ohne Scheidungsfolgesachen, dann dauert der Scheidungstermin ca. 15 Minuten, etwas länger kann es dauern, wenn der Versorgungsausgleich noch zu besprechen ist. Am Ende des Scheidungstermins wird die Ehe geschieden.

Rechtskräftig ist die Scheidung entweder wenn die beteiligten Ehegatten erklären, dass die Ehescheidung sofort wirksam werden soll oder einen Monat nach Zustellung des schriftlichen Scheidungsbeschlusses, wenn keiner der Ehegatten ein Rechtsmittel (Beschwerde) einlegt.