ANWALTSGebühren und Kosten

Viele Menschen scheuen den Weg zum Anwalt, da sie befürchten, dass dies stets mit sehr hohen Kosten verbunden ist. Dabei zeigt die Erfahrung, dass oftmals bereits ein erstes Beratungsgespräch sehr hilfreich und kostensparend sein kann. Die Kosten für ein solches Erstberatungsgespräch sind dabei, falls es keine andere Kostenerstattung, beispielsweise durch Beratungshilfe, Rechtsschutzversicherung oder Hilfeschecks gibt, bei Verbrauchen gesetzlich auf 190,00 EUR netto limitiert.

Leider kann ich meinen Mandanten die Beratungsleistungen nicht kostenlos anbieten.
Die Leistungen werden im Regelfall nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Verbindung mit dem Vergütungsverzeichnis (VV RVG) abgerechnet.

Die zu erhebenden Gebühren richten sich nach dem Gegenstandswert, sofern es sich nicht nur um eine außergerichtliche Beratung handelt. Hierzu können gesonderte Gebührenvereinbarungen getroffen werden.

Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen, bemühen wir uns für Sie um die Kostendeckungszusage. Dabei ist zu beachten, dass die Rechtsschutzversicherungen nicht für alle Kosten aufkommen. Dies muss im Einzelfall überprüft werden. Außerdem ist oft eine Selbstbeteiligung vereinbart.

Liegen die persönlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie Beratungs- oder Prozesskostenhilfe / Verfahrenskostenhilfe. Dabei können die entsprechenden Berechtigungsscheine für die Beratungshilfe (außergerichtliche Beratung und Korrespondenz) von Ihnen bei dem Amtsgericht direkt beantragt werden.

Sie müssen dann nur noch einen Eigenanteil in Höhe von 15,00 EUR (§ 8 Abs. 1 BerHG) zahlen. Bitte bringen Sie die entsprechenden Berechtigungsscheine zum Termin mit!

Die Verfahrens­kostenhilfe / Prozess­kostenhilfe für einen sich anschließenden Prozess wird von uns beantragt. Hierzu benötigen wir alle Unterlagen hinsichtlich Ihrer Einkünfte und monatlichen Ausgaben in Kopie.

Das anwaltliche Gebührenrecht

Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) besteht aus dem eigentlichen Gesetzestext und einem Vergütungsverzeichnis. Im Gesetzestext sind die allgemeinen gebührenrechtlichen Vorschriften niedergelegt. Das Vergütungsverzeichnis enthält die einzelnen Gebührentatbestände, nach denen sich die Gebühren und Auslagen des Anwalts bemessen. Unterschieden wird zwischen Fest- oder Rahmengebühren. Sind die Rahmengebühren gegenstandswertabhängig, so spricht man von Satzrahmengebühren. Sind nur ein Mindest- oder ein Höchstbetrag vorgegeben, so spricht man von Betragsrahmengebühren. Die Höhe der gegenstandswertabhängigen Gebühr ist in der Gebührentabelle als Anlage zu § 13 RVG festgelegt. Im 4. Abschnitt des RVG sind die Regelungen zum Gegenstandswert zusammengefasst. Dabei ist die jeweils angemessene Gebühr innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu bestimmen, § 14 Abs. 1 RVG. Soweit gegenstandswertabhängige Gebühren berechnet werden sollen, ist die Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO zu berücksichtigen. Hiernach hat der Rechtsanwalt, soweit sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert berechnen, vor Übernahme des Auftrags hierauf gesondert hinzuweisen.

Außergerichtliche Beratung/Vertretung

Gemäß § 34 RVG hat der Anwalt für die außergerichtliche Beratung, für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens und für die Tätigkeit als Mediator auf eine Gebührenvereinbarung hinzuwirken. Wird eine solche Gebührenvereinbarung nicht getroffen, so erhält der Rechtsanwalt Gebühren nach den Vorschriften des BGB bzw., wenn der Mandant Verbraucher ist, für die Beratung oder für die Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens eine Gebühr in Höhe von jeweils höchstens 250,00 EUR, für das Erstberatungsgespräch in Höhe von höchstens 190,00 EUR. § 34 RVG gilt nicht für die vorgerichtliche und gerichtliche Vertretung. Möglich ist neben der Vereinbarung des konkreten Honorars auch die Vereinbarung des Gebührenrechts. Zu beachten ist, dass eine höhere als die gesetzliche Vergütung grundsätzlich immer vereinbart werden kann, eine niedrigere allerdings nur im Rahmen der außergerichtlichen Vertretung, § 4 Abs. 1 RVG. Grenzen der Privatautonomie sind hier nur die Sittenwidrigkeiten oder Unangemessenheit der Vergütungsvereinbarung. Bei der Bemessung der Honorarhöhe sollte auf die in § 14 Abs. 1 RVG festgelegten Kriterien Bezug genommen werden.

Gerichtliche Vertretung

Bei der gerichtlichen Vertretung des Auftragsgebers durch einen Anwalt fallen in der Regel eine Verfahrensgebühr und eine Termingebühr nach VV 3100 ff. an. Dabei beträgt die Verfahrensgebühr 1,3 und die Termingebühr 1,2, so dass in der Regel 2,5 Gebühren entstehen. Einigen sich die Parteien, nachdem ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, beträgt die Einigungsgebühr 1,0.

Strafsachen

Die Vergütung der Vertretung in Strafsachen ist im vierten Teil des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Für das Einarbeiten in den Sachverhalt entsteht immer eine erste Grundgebühr. Ferner kann eine Verfahrens- und ggf. eine Termingebühr im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren entstehen. Der Anwalt erhält für jedes Verfahrensstadium eine gesonderte Verfahrensgebühr und für jeden weiteren Hauptverhandlungsgebühr eine weitere Termingebühr. Wahl- und Pflichtverteidiger werden darüber hinaus unterschiedlich vergütetet. Der Pflichtverteidiger erhält 80 % der Mittelgebühr des Wahlverteidigers.

Bußgeldsachen

Die Vergütung in Bußgeldsachen ist im fünften Teil des Vergütungsverzeichnisses geregelt. Die Vergütung orientiert sich an den Vergütungsvorschriften im Strafverfahren.

Auslagen

Im siebten Teil des Vergütungsverzeichnisses sind die Auslagentatbestände gesetzlich geregelt. Neben den gesetzlichen Vorschriften sind auch hier immer Vereinbarungen mit dem Auftraggeber möglich.

Kanzlei Dr. Roos & Göckus - Rechtsanwälte in Siegen